Abnahme und Zustandsfeststellung

Sicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer

Die Abnahme ist einer der wichtigsten Schritte bei Bauprojekten: Sie bestätigt die fachgerechte Ausführung der Leistung und markiert den Beginn der Gewährleistungsfrist. Doch viele Bauherren und Handwerksbetriebe sind mit den gesetzlichen Anforderungen nach VOB/B und BGB nicht vollständig vertraut. Hier unterstütze ich als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit fachkundiger Begleitung und Dokumentation.
 

Abnahme nach VOB/B

Wurde die VOB als Vertragsgrundlage vereinbart, kann der Auftragnehmer nach Fertigstellung gemäß § 12 VOB/B die Abnahme verlangen.
Der Auftraggeber hat anschließend 12 Werktage Zeit, die Abnahme durchzuführen.
Auch Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
 

Abnahme nach BGB

Seit der Reform 2018 gilt:

  • Nach § 640 BGB kann ein Termin zur Abnahme vorgeschlagen werden – eine „Beantragung“ wie bei VOB/B gibt es nicht.
  • Wird die Abnahme verweigert, kann eine gemeinsame Zustandsfeststellung nach § 650g BGB erfolgen.
  • Ist ein gemeinsamer Termin nicht möglich, darf jeder Vertragspartner allein eine Zustandsfeststellung vornehmen.

Diese Feststellung dokumentiert den Zustand der Leistung zum Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung.
 

Warum ein Sachverständiger sinnvoll ist

Abnahmen und Zustandsfeststellungen sind rechtlich und technisch anspruchsvoll. Typische Probleme entstehen durch:

  • Uneinigkeit über Mängel
  • Unsicherheit über die fachgerechte Ausführung
  • unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation

Ein Sachverständiger schafft hier Klarheit durch:

  • unabhängige Begutachtung
  • fachliche Bewertung der ausgeführten Leistung
  • saubere Dokumentation für beide Vertragsparteien

So lassen sich Missverständnisse, Konflikte und spätere Streitigkeiten bereits im Vorfeld vermeiden.
 

Ihr Vorteil

Eine professionelle Abnahme oder Zustandsfeststellung bietet:

  • Rechtssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer
  • dokumentierte mangelfreie Ausführung
  • klare Grundlage für die Gewährleistungsfrist
  • weniger Streitfälle und Nachträge