Abnahme und Zustandsfeststellung

Haben Auftraggeber und Auftragnehmer als Vertragsgrundlage die VOB – Vergabe und Ver-tragsordnung für Bauleistungen – vereinbart oder als AGB festgelegt, kann der Auftragneh-mer nach Fertigstellung der Leistung gemäß § 12 VOB/B die Abnahme verlangen. Damit hat der Auftraggeber 12 Werktage Zeit die Abnahme durchzuführen. Die Abnahme ist auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen möglich.

Mit dem 01.01.2018 hat das Bürgerliche Gesetzbuch BGB im § 640 eine veränderte Struktur bekommen. Auch nach BGB ist damit eine Abnahme möglich, allerdings kann nicht die Abnahme selbst beantragt, sondern lediglich ein Termin zur Abnahme vorgeschlagen werden. Sollte die Abnahme verweigert werden, kann eine gemeinsame Zustandsfeststell-ung nach § 650g BGB erfolgen. Die Zustandsfeststellung kann mangels gemeinsamer Terminfindung auch von einem Vertragspartner allein vorgenommen werden.

 

Mit der fachlichen Abnahme oder Zustandsfeststellung sind Auftraggeber und/oder Auftrag-nehmer teilweise überfordert. Hier bietet sich die Mitwirkung und Dokumentation durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen an. Unstimmigkeiten über die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung können hier bereits im Vorfeld geklärt und ausgeräumt werden. Mit der Abnahme der Leistung oder Teilleistung wird eine mangelfreie Ausführung dokumentiert. Mit der Abnahme beginnt gleichzeitig die Gewährleistungsfrist.