Gerichtsgutachten
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bin ich verpflichtet, Gerichtsgutachten innerhalb meines Fachgebiets zu übernehmen. Grundlage dafür ist § 407 ZPO. Ein Gerichtsgutachten dient dazu, dem Richter fachlich fundierte und objektive Entscheidungsgrundlagen zu liefern.
Unparteilichkeit & Unabhängigkeit
Öffentlich bestellte Sachverständige genießen ein besonderes Vertrauen. Deshalb gilt:
- absolute Unabhängigkeit von den Interessen der Parteien
- unparteiische Gutachtenerstattung
- gewissenhafte, korrekte Arbeitsweise nach aktuellem Stand von Technik & Wissenschaft
Gerichtsgutachten müssen für alle Beteiligten nachvollziehbar, objektiv und frei von Wertungen sein.
Professionelle Gutachtenerstattung
Zu den Grundpflichten gehören:
- genaue Definition des gerichtlichen Auftrags (Beweisbeschluss)
- Einsatz moderner Messtechnik und aktueller Standards
- vollständige Dokumentation und sachliche Bewertung
- klare, verständliche Darstellung der Ergebnisse
Der Sachverständige ist Helfer des Richters – nicht der Parteien.
Fortbildungspflicht
Öffentlich bestellte Sachverständige müssen ihr Fachwissen laufend aktualisieren – durch:
- spezielle Sachverständigenseminare
- Tagungen der Kammern und Fachverbände
- technische und betriebliche Weiterbildungen
So ist gewährleistet, dass Gerichtsgutachten stets dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Verschwiegenheitspflicht & Datenschutz
Kenntnisse, die im Rahmen der Begutachtung gewonnen werden, dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder zum Nachteil anderer verwendet werden. Diese Pflicht gilt sowohl für Gerichtsgutachten als auch für Privatgutachten.


