Gerichtsgutachten

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bin ich verpflichtet, Gerichtsgutachten innerhalb meines Fachgebiets zu übernehmen. Grundlage dafür ist § 407 ZPO. Ein Gerichtsgutachten dient dazu, dem Richter fachlich fundierte und objektive Entscheidungsgrundlagen zu liefern.

Unparteilichkeit & Unabhängigkeit

Öffentlich bestellte Sachverständige genießen ein besonderes Vertrauen. Deshalb gilt:

  • absolute Unabhängigkeit von den Interessen der Parteien
  • unparteiische Gutachtenerstattung
  • gewissenhafte, korrekte Arbeitsweise nach aktuellem Stand von Technik & Wissenschaft

Gerichtsgutachten müssen für alle Beteiligten nachvollziehbar, objektiv und frei von Wertungen sein.

Professionelle Gutachtenerstattung

Zu den Grundpflichten gehören:

  • genaue Definition des gerichtlichen Auftrags (Beweisbeschluss)
  • Einsatz moderner Messtechnik und aktueller Standards
  • vollständige Dokumentation und sachliche Bewertung
  • klare, verständliche Darstellung der Ergebnisse

Der Sachverständige ist Helfer des Richters – nicht der Parteien.

Fortbildungspflicht

Öffentlich bestellte Sachverständige müssen ihr Fachwissen laufend aktualisieren – durch:

  • spezielle Sachverständigenseminare
  • Tagungen der Kammern und Fachverbände
  • technische und betriebliche Weiterbildungen

So ist gewährleistet, dass Gerichtsgutachten stets dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Verschwiegenheitspflicht & Datenschutz

Kenntnisse, die im Rahmen der Begutachtung gewonnen werden, dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder zum Nachteil anderer verwendet werden. Diese Pflicht gilt sowohl für Gerichtsgutachten als auch für Privatgutachten.