Privatgutachten

Parteigutachten bezeichnet die Untersuchung und sachverständige Beurteilung eines Sachverhalts durch einen Gutachter im Auftrag einer Partei anstatt des Gerichts. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Parteigutachten, auch Privatgutachten genannt, nicht um ein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung.

Als Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung kann ein Sachverständigengutachten nur dann vom Gericht bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Urteilsfindung herangezogen werden, wenn es im Prozess von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt wurde.

Ein Parteigutachten dient regelmäßig dazu, dem Auftraggeber einen genaueren Sachvortrag im Verfahren zu ermöglichen und insbesondere, soweit schon vorliegend, Fehler und Schwächen in Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger aufzudecken und zu rügen. Nicht selten führt dies, soweit die Rüge vom Gericht gehört wird, zur Beauftragung eines weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen, fälschlicherweise oft als Gegengutachter oder Obergutachter bezeichnet. Unter Umständen kann der Parteigutachter im weiteren Verfahren als Zeuge im Prozess vernommen werden.

In den anderen Prozessordnungen (Strafprozess, Verwaltungsprozess) gilt dieser Grundsatz entsprechend.

Wird vor einem Prozess ein Gutachten von einer der streitenden Parteien bei einem Sachverständigen eingeholt, so kann dieses Gutachten im (eventuell folgenden) Prozess bei Gericht Verwertung finden, sofern beide Parteien zustimmen. Der Gegenpartei steht es jedoch frei, den Antrag zu stellen, ein Gegengutachten bei einem gerichtlich bestellten Sachverständigen einzuholen. (Quelle: Wikipedia)

Hat das Gericht dem Sachverständigen einen im Beweisbeschluss genau umgrenzten Auftrag erteilt, so beschränkt sich die Verpflichtung des Sachverständigen darauf, diesen Auftrag zu erledigen. Anders bei privaten Auftraggebern. Hier kann es durchaus angebracht sein, dass der Sachverständige auch einen Vergleich protokolliert und von den Parteien unterschreiben lässt. Die Frage der durch die Einschaltung des Sachverständigen entstandenen Kosten ist dann neben diesem Vergleich gesondert zu regeln.